11. April 2016
Vernehmlassungsverfahren - steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen
Der Bundesrat hat eine Vorlage zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen in die Vernehmlassung geschickt. Die Handelskammer beider Basel ist damit nicht einverstanden und erwartet, dass in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die Verfahrenskosten vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden können.
Der Bundesrat hat eine Vorlage zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage regelt die Kostentragung für Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafzweck bei Unternehmen und sieht vor, dass Prozesskosten nur vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden können, wenn das Unternehmen ganz oder teilweise freigesprochen wird.
Die Handelskammer beider Basel ist damit nicht einverstanden. Denn die Organe eines Unternehmens sind verpflichtet, Strafen abzuwenden. Dies ist mit teilweise hohen Verfahrenskosten (d.h. Prozess- und Beratungskosten) verbunden. Wir erwarten, dass in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden können.
In internationalen Steuer- oder Kartellverfahren gibt es je länger je mehr einvernehmliche Lösungen. Diese Bussen müssen nicht von Gerichten ausgesprochen werden, sondern werden einvernehmlich geregelt. Ein solches Vorgehen liegt im Interesse der Unternehmung, um langwierige und teure Verfahren abzuwenden. Auch in solchen Fällen erwartet die Wirtschaft, dass die Vertretungs- und Beratungskosten steuerlich abgezogen werden können. Die Handelskammer beider Basel setzt sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens entsprechend für die regionale Wirtschaft ein.
Bereichsleiter Finanzen und Steuern
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