31. August 2015
Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (SAFIG, Innosuisse-Gesetz)
Die Handelskammer beider Basel heisst die Überführung der KTI in eine unabhängige Agentur im Grundsatz gut. Die vorgeschlagene Struktur einer öffentlich-rechtlichen Anstalt und die Bestrebungen der neuen Innosuisse, Fördergelder von Unternehmen zurückzufordern oder diese gar an eine Gewinnbeteiligung anzuknüpfen, lehnt sie jedoch klar ab.
Grundsätzliche Erwägungen
Für die Wirtschaft und Forschung ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Innovationsförderung wichtig, um marktgetriebene und wirtschaftliche Projekte voranzutreiben. Die Handelskammer unterstützt daher die Absicht, eine neue Agentur für Innovationsförderung zu schaffen, welche die jetzigen Aufgaben der KTI in Zukunft unabhängig wahrnehmen kann. Die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Bildung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, lehnt die Kammer jedoch ab.
Die jetzige KTI erfreut sich insbesondere bei forschenden und entwickelnden KMU grosser Beliebtheit, weil die Projektförderung schlank und einfach vonstatten geht und für die Unternehmen mit einem relativ geringen bürokratischen Aufwand verbunden ist. Daran gilt es bei der organisatorischen Ausgestaltung der neuen Agentur unbedingt festzuhalten. Der jetzige Gesetzesentwurf macht aber eher den Anschein, dass die neue Innosuisse eine Personal und Finanz intensive Organisationsstruktur erhalten wird. Die Kammer befürchtet, dass damit ein Grossteil der Gelder von den internen Strukturen absorbiert und nicht mehr für die direkte Innovationsförderung zur Verfügung stehen werden. Weiter ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass eine öffentlich-rechtliche Anstalt die Unabhängigkeit der staatlichen Innovationsförderung gewährleisten kann und empfiehlt für die Innosuisse – in Anlehnung an den SNF – die Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung zu wählen.
Im Weiteren hat die Handelskammer Kenntnis von der Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates (SWIR) und unterstützt in diesem Zusammenhang die darin enthaltenen Anregungen.
Zu den Artikeln 22 und 24 äussert sich die Kammer explizit wie folgt:
Artikel 22 „Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung“
Die Innosuisse kann entsprechend des Artikels 22 nicht nur eine Rückerstattung der gewährten Bundesmittel, sondern sogar eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen. Voraussetzung für solche Rückforderungen ist lediglich, dass die unterstützten Innovationsprojekte erfolgreich umgesetzt worden sind und einen „…wirtschaftlichen Nutzen…“ bringen. Hieraus ergeben sich für die Handelskammer zwei Schwierigkeiten.
Auf der einen Seite ist unklar, warum bei einer Innovationsförderung überhaupt eine Rückerstattung von Geldern gefordert werden soll. Aus Sicht der Kammer sind solche Forderungen nur im Rahmen von Investitionen gerechtfertigt, bei welchem der Unternehmer über die Gelder frei verfügen kann. So wie die KTI-Projekte aktuell ausgestaltet sind, können diese aber nicht mit einer Investition verglichen werden, da die Innovationsförderung zwingend an eine Tätigkeit einer universitären Einrichtung gebunden ist. Nicht die Unternehmen erhalten die KTI-Gelder, sondern die beteiligten Hochschulen. Im Gegenteil: die Unternehmen tragen ihre entstandenen Kosten selbst. Sie investieren also aktiv in die, von der KTI unterstützten Projekte. Aus der Formulierung von Art. 22 resultiert nichts Anderes, als dass die Unternehmen im Erfolgsfall die Unterstützung der Hochschulpartner „zurückerstatten“ sollen.
Zweiter Kritikpunkt ist die geplante Gewinnbeteiligung der Innosuisse bei Projekten mit wirtschaftlichem Nutzen. Der Gesetzesartikel hierfür ist sehr ungenau formuliert, respektive verweist auf die Einzelheiten in der Beitragsverordnung, welche zu diesem Punkt noch ausgearbeitet werden müssen. Es wird schwierig sein, eine adäquate Berechnungsgrundlage für diese Gewinnbeteiligung auszuarbeiten. Unterschiedliche Typen von Start-ups mit unterschiedlichen Finanzierungsbedarf und unterschiedlicher Wertsteigerung verzerren das Bild, wodurch eine faire und gleichwertige Behandlung der Projekte kaum möglich ist.
Die beiden Kritikpunkte werden aus Sicht der Handelskammer dazu führen, dass Unternehmen künftig vermehrt auf eine Zusammenarbeit mit der Innosuisse verzichten werden. Bislang hatten die Unternehmen ein echtes Interesse daran, ihre Projekte mit den Schweizer Hochschulen zu realisieren. Mit dem neuen System der Rückerstattung und Gewinnbeteiligung wird sich ein Unternehmen nun vermutlich genauer überlegen, ob sich ein Engagement in der Schweiz überhaupt noch lohnt. Bei einer ausreichenden Finanzierung durch Investoren, werden Projekte vermehrt im Ausland abgewickelt werden. Begünstigt wird diese Entwicklung zusätzlich durch die aktuelle Frankenstärke. Verlierer und Leidtragende sind die Schweizer Forschungsanstalten und der Schweizer Forschungsplatz.
Forschung und Innovation sind starke Säulen einer gesunden und wachsenden Wirtschaft. Die Handelskammer beider Basel sieht die Gefahr, dass die Auswirkungen von Artikel 22 den Forschungsplatz Schweiz und damit die Schweizer Wirtschaft schwächen werden und verlangt daher dessen ersatzlose Streichung.
Artikel 24 „Aufsicht“
Absatz d. „die Genehmigung der Beitragsverordnung“ ist ebenfalls ersatzlos zu streichen.
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