18. Oktober 2017
Änderung des Beteiligungsabzugs bei Banken mit Too-big-to-fail-Instrumenten
Bei Durchlauffinanzierungen besteht die Möglichkeit, dass die Gewinne mehrfach besteuert werden – bei Tochtergesellschaften und Muttergesellschaft. Die vorgeschlagene Änderung des Beteiligungsabzugs würde lediglich die Situation der Banken verändern. Die Handelskammer beider Basel fordert, dass eine Vorlage ausgearbeitet wird, die für alle Branchen in vergleichbaren Situationen gilt.
Banken können gemäss Too-big-to-fail-Gesetzgebung bestimmte Formen von Fremdkapital (wie beispielsweise CoCos oder Bail-in-Bonds) emittieren. Die Emission solcher Instrumente muss ab 1. Januar 2020 über die Konzernobergesellschaft erfolgen. Diese aufsichtsrechtlich zwingende Vorgabe lässt sich für die Konzernobergesellschaft in der Schweiz nur dann sinnvoll umsetzen, wenn die Besteuerung der Beteiligungserträge im Sinne des bundesrätlichen Vorschlags angepasst wird.
Die durch die Emission aufgenommenen Finanzmittel werden jenen operativen Tochtergesellschaften weitergeleitet, die auf die Mittel angewiesen sind (Durchlauffinanzierung). Bei Konzernfinanzierungsaktivitäten kann dies dazu führen, dass die von den Tochtergesellschaften erwirtschafteten und versteuerten Gewinne bei der Muttergesellschaft erneut besteuert werden. Damit keine Mehrfachbesteuerung der Gewinne resultiert, soll der Beteiligungsabzug angepasst werden, indem gewisse Finanzierungsinstrumente (u.a. Pflichtwandelanleihen und Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenz) nicht mehr berücksichtigt werden.
Anliegen
Wie in der Bankenindustrie mit den TBTF-Instrumenten gibt es auch in anderen Branchen Durchlauffinanzierungen. Gemäss der vorgeschlagenen Änderung führte dies zu einer anderen steuerlichen Behandlung aufgrund der Branchenzugehörigkeit. Dies ist aus Sicht der Wirtschaft unverständlich.
Die Handelskammer beider Basel fordert den Bundesrat auf, die Vorlage dahingehend anzupassen damit sie dem gesamtwirtschaftlichen Interesse Rechnung trägt und folglich für alle Branchen in vergleichbaren Situationen gilt. Für weitere Details verweisen wir auf die Stellungnahme von economiesuisse.
Stellungnahme TBTF Beteiligungsabzug
Bereichsleiter Finanzen und Steuern
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