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05. August 2014

Zollabfertigung in den Golfstaaten

Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA- und den Golfkooperationsstaaten (GCC) trat per. 1. Juli 2014 in Kraft. Noch sind nicht alle Zollbehörden genügend über die Bestimmungen des Abkommens informiert.

 

Economiesuisse sowie das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) wurden von Schweizer Firmen auf Schwierigkeiten bei der Verzollung mit den Behörden der GCC-Staaten trotz Freihandelsabkommen aufmerksam gemacht. Sollten weitere Unternehmen Probleme am Zoll erfahren, wird geraten, auf eine präferenzielle Verzollung zu bestehen und in jedem Fall in diesem Zusammenhang ein von den Schweizer Zollbehörden validiertes EUR.1 vorzulegen.

 

Ist die präferenzielle Verzollung in einem GCC-Staat nicht möglich, soll bei den lokalen Zollbehörden unbedingt eine provisorische Verzollung zum Normalzollsatz beantragt werden, um die Möglichkeit einer nachträglichen präferenziellen Verzollung nach Lösung allfälliger Schwierigkeiten zu erhalten. Zudem sind alle Probleme dieser Art umgehend den Schweizer Botschaften in den GCC-Ländern bzw. dem SECO zu melden.


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