06. März 2014
Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes Baselland
Die Handelskammer beider Basel lehnt die Vorlage ab. Sie befürchtet negative Auswirkungen auf die Bauherrschaft als auch eine finanzielle Mehrbelastung der Kantonsfinanzen.
Zur Vernehmlassungsvorlage
Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998.
Ausgangslage
Die gravitativen Naturgefahren im Kanton Basel-Landschaft sind in den Naturgefahrenkarten festgehalten. Diese können öffentlich eingesehen werden, haben aber keine grundeigentümerverbindliche Wirkung. Sie dienen den Behörden aber als Leitplanken für deren Nutzungsplanungen. Mit der neuen Rechtslegung soll diesen Naturgefahrenkarten nun eine Grundeigentümerverbindlichkeit zugewiesen werden.
Zu den Auswirkungen auf Bauherrschaften
Mit dem Gesetz wird die Evaluation und Umsetzung von Massnahmen gegen gravitative Naturgefahren ein obligatorischer Teil des Baugesuchs. Damit geht ein finanzieller Mehraufwand einher, wie er auch in der Vorlage korrekterweise erkannt wurde. Im Wissen darum stellt sich aus Sicht der Handelskammer beider Basel dennoch für die meisten KMU die Frage, ob sie in einem betroffenen Gebiet unter diesen Umständen überhaupt erst bauen wollen. Die Standortwahl wird für sie somit eingeschränkt. Zwar wird in der Vorlage von Umbauten gesprochen, es wird aber nicht klar, ob Erweiterungs- oder Anbauten darunter fallen und welche Auswirkungen diese auf das ursprüngliche Gebäude haben könnten. Die Handelskammer empfindet den zeitlichen und finanziellen Mehraufwand insbesondere für KMU als zu hoch und sieht in der Massnahmenevaluation eher eine fakultative Option.
Zu den finanziellen Auswirkungen auf den Kanton
Von den gut 800 Stellenprozent werden 600 Prozent von der öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherung übernommen. Es verbleiben 200 Stellenprozent, die beim Kanton eingebunden werden müssen. Der administrative Aufwand ist offensichtlich auch auf Verwaltungsebene gross und sprengt die bestehenden personellen Kapazitäten des Bauinspektorats. Unter Berücksichtigung der Forderung im ersten Abschnitt stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand nicht massgeblich reduziert werden kann, wenn das Baugesuch nur fakultativ mit der Planung und Umsetzung von Massnahmen ergänzt werden muss. Die Behörden müssen eine Aufhebung der Pflicht prüfen, damit auch der administrative Aufwand des Kantons massgeblich reduziert werden kann.
Abschliessender Vorschlag
Nach Beurteilung der Handelskammer ist es sinnvoller, die Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Naturgefahrenkarte und potenzielle gravitative Risiken aufmerksam zu machen. Der Bauherrschaft ist es sodann überlassen, inwieweit diese Massnahmen plant und umsetzt und als Teil des Baugesuchs einreicht. Der Kanton soll die Naturgefahrenkarten mehr im Sinne der Aufklärung und Empfehlung nutzen, anstatt diese als Grundlage für eine gesetzliche Pflicht im Rahmen des Baugesuchs vorzugeben.
Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt
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