31. März 2014
Änderung der CO2-Verordnung
Die Handelskammer beider Basel begrüsst die Bestrebungen des Bundes, die bestehende CO2-Gesetzgebung zu präzisieren und bisherige Erkenntnisse darin aufzunehmen. Allerdings beurteilt die Kammer die Inhalte der Vorlage kritisch. Insbesondere sind die Auswirkungen auf die freiwilligen Vereinbarungen kontraproduktiv und mit den Präzisierungen wird das Ziel verfehlt.
Zur Vernehmlassungsvorlage
Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung).
Ausgangslage
Das neue CO2-Gesetz ist seit über einem Jahr in Kraft. Der Bund hat diese Zeit genutzt, um eine Zwischenevaluation vorzunehmen und erkannte einen Anpassungsbedarf. Vor allem sollen der Vollzug einiger Instrumente präzisiert und Unklarheiten beseitigt werden. Die Vorlage adressiert unter anderem die Bescheinigung von Emissionsverminderungen, das Emissionshandelssystem sowie die Befreiung von der CO2-Lenkungsabgabe.
Zur Befreiung von der CO2-Lenkungsabgabe
Unternehmen, welche nach dem alten CO2-Gesetz von der CO2-Abgabe befreit werden konnten, sahen sich mit dem neuen CO2-Gesetz einigen Schwierigkeiten ausgesetzt. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung soll erreicht werden, dass der Vollzug vereinfacht wird. Effektiv befürchtet die Handelskammer beider Basel, dass eher weitere Hindernisse auf die Unternehmen zukommen. Die Forderung, dass mindestens 60 Prozent der Treibhausgasemissionen auf eine „Tätigkeit“ entfallen und dies nachgewiesen werden muss, verursacht mehr administrativen Aufwand. Nicht nur wird eine neue Semantik gegenüber dem Gesetz eingeführt (es zählen die Tätigkeiten und nicht mehr Wirtschaftszweige), was einer Verkomplizierung gleichkommt. Zusätzlich wird auch die Gesamtschau aufgegeben, indem eine einzige Tätigkeit als bestimmend für die Befreiungsmöglichkeit heranzieht. Entfallen beispielsweise die kompletten Emissionen auf nur zwei Tätigkeiten von denen jedoch keine die 60-Prozent-Hürde schafft, ist eine Befreiung ausgeschlossen. Die bisherigen freiwilligen Vereinbarungen mit der Wirtschaft sind nachweislich höchst wirksam und diesen Erfolg gilt es nicht zu torpedieren.
Die Semantik in der Verordnung hat jener des Gesetzes zu folgen (Anhang 7: „Wirtschaftszweige“ statt „Aktivitäten“).
Damit ist auch die Unterscheidung von „Hauptaktivitäten“ zu streichen ebenso wie die 60-Prozent-Hürde.
Zur Bescheinigung von Emissionsverminderungen
Mit der Vorlage werden insbesondere die Transaktionskosten zur Bescheinigung von Projekten und Programmen erhöht. Dass damit die Bereitschaft zur Umsetzung dieser sinkt, ist absehbar. Insbesondere KMU dürfen dabei nicht benachteiligt werden.
Nicht honoriert werden ebenfalls Übererfüllungen, welche ein Unternehmen vorweist. Neben den administrativen Hürden (Gesuch nötig für den Erhalt von Bescheinigungen) sind vor allem die negativen finanziellen Begleiterscheinungen zu nennen, welche die Vorschriften verursachen. Allenfalls müssen unwirtschaftliche Massnahmen umgesetzt werden, ein 5-Prozent-Malus entfällt auf die erzielte Wirkung, und eine Wartefrist von drei Jahren vor der ersten Ausstellung einer Bescheinigung ist nicht nachvollziehbar.
Die Höhe der Transaktionskosten für Projekte und Programme ist zu senken.
Für Übererfüllungen ist nur die Umsetzung wirtschaftlicher Massnahmen erforderlich und die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen. Ebenfalls ist der 5-Prozent-Malus zu streichen.
Zum Emissionshandelssystem (EHS)
Entsprechend dem aktuellen Kenntnisstand, basierend auf den politischen Gegebenheiten, erscheint es unwahrscheinlich, dass die beiden Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU wie bis vor kurzem geplant per 2016 zusammengeführt werden. Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten, wird das Schweizer EHS zu einem Inselmarkt. Die Zertifikate-Kosten steigen insbesondere für die daran beteiligten energieintensiven Unternehmen, welche notabene mit einer Anzahl von 55 einen äusserst kleinen Pool bilden. Starke Preisschwankungen sind damit programmiert und erlauben in dieser Hinsicht keine langfristigen Planungen mehr. Diese Unternehmen könnten in ihrer Existenz bedroht sein.
Die Härtefallregelung für einzelne EHS-Unternehmen ist grundsätzlich gut. Mit nicht näher quantifizierten Begriffen (wirtschaftliche Tragbarkeit der Beschaffung von Emissionsrechten) wird allerdings keine taugliche Lösung präsentiert.
Eine Härtefallregelung soll für das gesamte CH-EHS eingeführt werden.
Für einzelne Unternehmen ist die Härtefallregelung klar zu definieren.
Abschliessende Bemerkung
Die zentralen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bringen nicht die erhofften Erleichterungen und Vereinfachungen im Vollzug. Die freiwilligen Vereinbarungen mit der Wirtschaft werden durch neue und komplizierteren Bestimmungen gefährdet. Die Handelskammer wünscht sich deshalb, dass unsere Anmerkungen Eingang in die Überarbeitung der Vorlage finden.
Zudem unterstützt sie die Stellungnahmen von scienceindustries und economiesuisse.
Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt
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