24. März 2014
Totalrevision Gerichtsorganisationsgesetz
Die Handelskammer beider Basel begrüsst die Totalrevision des Gerichtsorganisatonsgesetzes GOG als Chance, ein Handelsgericht einzuführen und damit den Wirtschaftsstandort Basel zu stärken.
Zum Ratschlag des Regierungsrats Im Ratschlag des Regierungsrats zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes GOG wird unter Punkt 4.5 auf S. 20 ff die Einführung eines Handelsgerichts für den Kanton Basel-Stadt diskutiert. Leider wird darin von der Einführung eines ebensolchen abgesehen. Die Handelskammer beider Basel ist jedoch der Überzeugung, dass die Einführung eines Handelsgerichts für den Standort Basel aus diversen Gründen vorteilhaft ist:
- Die Gerichtspräsidenten eines spezialisierten Gerichts haben ein grösseres Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und damit für die jeweiligen Sachverhalte.
- Die Qualität der Rechtsprechung wird durch spezialisierte Fachrichter mit den entsprechenden Branchenkenntnissen erhöht.
- Ein Handelsgericht erzielt hohe Vergleichsquoten dank fundierten und somit akzeptanzfördernden Vergleichsvorschlägen. Dies ist effizient und hält nicht zuletzt die Verfahrenskosten tief.
- Die Dauer einer durchschnittlichen erstinstanzlichen Zivilrechtsstreitigkeit beträgt in Basel ohne weiteres drei Jahre und länger. Die Einführung eines Handelsgerichts verkürzt diese Verfahrensdauer deutlich und erhöht somit die Attraktivität des Standortes Basel für Unternehmen im Vergleich zu anderen Kantonen. Die Geschwindigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes ist für Unternehmen ein zentraler Standortfaktor.
Zum den Argumenten gegen die Schaffung eines Handelsgerichts
Die Argumente, die im Ratschlag des Regierungsrats gegen die Einführung eines Handelsgerichts aufgeführt werden, überzeugen nicht restlos:
- Solange keine statistische Beurteilung der Zufriedenheit der Rechtssuchenden mit der Rechtsprechung in Handelssachen vorgenommen wurde, können kaum fundiert Aussagen darüber gemacht werden, ob ein Problem besteht oder nicht. Deshalb kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass punkto Handelsgericht kein Handlungsbedarf besteht.
- Geeignete FachrichterInnen zu finden, mag zwar ein Knackpunkt sein. Dieses Problem liesse sich jedoch beispielsweise lösen, indem – wie im Vorentwurf vorgesehen – für FachrichterInnen auf ein Wohnsitzerfordernis verzichtet wird. Zudem kann der Austausch mit den anderen Handelsgerichtskantonen gefördert werden.
- Die heutige Gerichtsorganisation in Zivilsachen ist weit über hundert Jahre alt und sieht keine Spezialisierung vor. Die Wirtschaft und auch die Advokatur haben sich demgegenüber seit der Schaffung der bestehenden Gerichtsorganisation grundlegend verändert. Eine "Allgemeinpraxis" ohne jegliche Spezialisierung ist in der Advokatur heute undenkbar. Wenn ein Gericht eine solche "Allgemeinpraxis" führt, so kann es den Rechtssuchenden – zumal international tätigen Unternehmen mit spezialisierten Rechtsabteilungen und ebenso spezialisierten externen Anwälten – nur schwerlich mit der gebotenen Autorität gegenübertreten. Das schadet nicht nur der Akzeptanz seiner Entscheidungen, sondern schliesst es als Beurteilungsinstanz regelmässig gänzlich aus.
- Die in letzter Zeit häufiger vorgekommenen Dispute um Abgrenzungs- und Zuständigkeitsfragen sind auf die Einführung der schweizweit einheitlichen Zivilprozessordnung zurückzuführen. Die darin behandelten Unklarheiten werden in absehbarer Zeit entschieden sein. Abgrenzungs- und Zuständigkeitsfragen werden nach einer gewissen Zeit geklärt sein. Dessen Umfang kann also nach einer gewissen Anfangsphase vernachlässigt werden.
- Allfälligen finanziellen Konsequenzen der Schaffung eines Handelsgerichts steht einerseits eine finanzielle Entlastung des Zivilgerichts gegenüber. Weiter sind Rechtsstreitigkeiten vor Handelsgerichten traditionell kostendeckend, da in diesem Gebiet die unentgeltliche Rechtspflege die Ausnahme darstellt und die in Frage stehenden Streitwerte regelmässig eine Ausschöpfung der im Gerichtsgebührentarif vorgesehenen Staffelung ermöglichen.
Abschliessende Bemerkung
Die Schaffung eines Handelsgerichts ist nach Ansicht der Handelskammer beider Basel eine positive Massnahme, die den Wirtschaftsstandort Basel nachhaltig stärkt. Eine Rechtsprechung, die fachlich von hoher Qualität ist und die gleichzeitig anfallende Rechtsstreitigkeiten innert nützlicher Frist behandelt, ist im Sinne der Handelskammer beider Basel. Aus diesen Gründen befürwortet die Handelskammer die Einführung eines Handelsgerichts für den Kanton Basel-Stadt.
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Stellungnahme Totalrevision Gerichtsorganisationsgesetz GOG_BS.pdf
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Standortpolitik
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