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14. Februar 2018

Stellungnahme zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018

Die Handelskammer beider Basel hält fest, dass mit der vorgeschlagenen Revision zwar eine bedeutende Herausforderung angegangen wird. Das Grundproblem in der Störfallvorsorge bleibt allerdings unangetastet.

 

Die Handelskammer konzentriert sich in ihrer Antwort auf die Revision der Störfallverordnung (StFV) und äussert sich nicht zu den beiden anderen Vorlagen (CO2-V und VVEA).

 
Information und Konsultation

Einleitend betont die Handelskammer, dass die Informations- und Konsultationspflicht wichtig ist und steht diesem Ansatz entsprechend positiv gegenüber. Dass dem Bauherrn die Pflicht obliegt, sich zu informieren darf heute als selbstverständlich angesehen werden.

 

Leider begnügt sich die Revision mit wenigen Aussagen dazu und geht nicht weiter. Vor allem fehlen wesentliche Elemente bzw. Bestimmungen, die Fragen offen lassen wie: Wer hat welche Verantwortung? Wer steht in der Zahlungspflicht? Die Vorlage bleibt in dieser Hinsicht eine Blackbox. Zudem befürchtet die Handelskammer Mehraufwand bei Bund und Kantonen, welcher die Staatsquote erhöht, was entschieden abgelehnt wird.

 

Eine Erhöhung der Staatsquote aufgrund Zusatzaufwands durch die Informations- und Konsultationspflicht ist zu vermeiden.

 

Weitergehend werden Bestimmungen zur Koordination mit dem kantonalen Richtplan vermisst.

Im Kontext dieser Stellungnahme erinnern wir zudem explizit an die Vernehmlassung der StFV aus dem Jahre 2012, respektive den darauf basierenden Bericht. Schon damals war nicht klar, welche Auswirkungen die Revision auf bestehende Bauzonen hat und die Vernehmlassungsadressaten bemerkten, dass der entsprechende Artikel 11a zu wenig weit geht. Das BAFU stellte in Aussicht, das Thema im Zuge der Anpassung der StFV an das Chemikalienklassierungssystem GHS anno 2015 zu lösen. Das ist allerdings nicht erfolgt, auch in dieser Revision lassen sich keine konkreten Lösungswege erkennen.

Im Gegenteil: In der vorliegenden Revision werden die Kantone in die Pflicht genommen, Verfahren zu bestimmen, welche Raumplanung und Störfallvorsorge koordinieren. Der Handelskammer ist allerdings nicht bekannt, dass irgendwelche Planungshilfen vorhanden sind, anhand derer man sich orientieren kann.

Die Handelskammer verlangt, dass mit dieser Revision konkrete Vorschläge präsentiert werden, wie die innere Verdichtung in bestehenden Bauzonen gelöst werden soll.

Zu berücksichtigen sind Verursacher-/Störerprinzip, Richtplanung/Raumplanung, Bevölkerungs- und Umweltschutz sowie Bestandesschutz von risikoträchtigen Anlagen.

 

Kritisch beurteilt werden zudem der verursachte Aufwand und die Beratungspflicht.

Das ist insbesondere im Hinblick auf die Seveso-Richtlinien relevant. Nach deren Verabschiedung setzte die Schweiz deutlich kleinere Mengenschwellen fest, welche mit diesem Entwurf nochmals herabgesetzt werden. Als Folge daraus vergrössert sich der Geltungsbereich von Art. 10 USG und der StFV. Entsprechend weitet sich die Problematik aus und der Aufwand basierend auf der mit dieser Vorlage anvisierten Beratungspflicht steigt an.

 

Die Handelskammer fordert geeignete Massnahmen, um dieser Herausforderung zu begegnen und bringt hierzu folgende Überlegung ein.

Im Grunde könnte im Sinne einer Ausdehnung des Verursacherprinzips, der Begriff des Störers ausgeweitet werden. So könnte ein Bauherr, welcher sich in einen Störbereich begibt, als Störer bezeichnet werden (in dem Fall Störer des Einflussbereichs einer risikorelevanten Anlage). Das entspräche auch einer Art Interessensteilung, aufgrund derer beide betroffene Parteien Vorsorgemassnahmen treffen müssen und die Lasten gerechter verteilt werden.

 

Die Handelskammer fordert, dass die Planung seitens Bauherrschaft derart zu erfolgen hat, dass möglichst wenige zusätzliche Schutzmassnahmen nötig werden. So trägt der Bauherr einen Teil der Massnahmen (die allerdings im Rahmen des Bauprojektes günstig vorgeplant werden) und der Anlageninhaber trägt den zusätzlich Aufwand weiterer nötiger Massnahmen.

 

Des Weiteren schlägt die Handelskammer vor, dass die Baubewilligungsbehörden ebenfalls in die Pflicht genommen werden, den Prozess der Beratung zu implementieren. Dies hätte eventuell eine Anpassung des Baurechts zur Folge. Der dazu benötigte Aufwand wäre jedoch sicherlich gesamthaft geringer und die Akzeptanz grösser als die alleinige Implementierung des Lastenausgleichs. Damit wird sichergestellt, dass langfristig die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge erfolgreich stattfinden wird.

 

Die Handelskammer schlägt hierzu folgende Anpassung des Art. 11a Abs. 4:

«Die kantonalen zuständigen Vollzugsbehörden berät beraten den Bauherren bei der Planung von Bauten und Anlagen, die das Risiko in einem Bereich nach Absatz 2 erheblich erhöhen können. Sie implementieren einen Prozess, der sicherstellt, dass die Bauherren solcher Bauten und Anlagen beraten werden.»

 

Die hier vorgeschlagenen Regelungen in der StFV belasten primär bestehende Besitzer von störfallrelevanten Anlagen. Mit anderen Worten: Die Besitzstandsgarantie greift hier nicht. Das gilt es zu verhindern.

Die Handelskammer fordert, dass der Bestandesschutz Vorrang erhalten muss.

 

Mengenschwellen

Zu diesem Thema äussert sich die Handelskammer positiv. Insbesondere begrüsst sie die Aufnahme von Bestimmungen zu Organismen. Solche bestanden bisher nicht.

 

Laut Vorlage soll es möglich sein, für bestimmte Störfallrisiken Standardverfahren festzulegen.

Die Handelskammer fordert, dass die Auswirkungen der StFV auf den Planungsaufwand unter der Schwelle eines Generellen Baugesuchs bleiben.

 

Stellungnahme zur Störfallverordnung StFV 2018

 

 

Omar Ateya
Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt

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