21. August 2014
Handelskammer lehnt die Änderung des Beschaffungsgesetzes ab
Die Handelskammer beider Basel lehnt die geplante Anpassung des Beschaffungsgesetzes vehement ab. Der überarbeitete Gesetzesartikel benachteiligt die Baubranche und greift in den freien Markt ein ohne den ursprünglich in der Motion kritisierten Arbeitnehmerschutz zu stärken.
Grundsätzliche Erwägungen
Die Handelskammer beider Basel sieht keinen vernünftigen Grund darin, das Submissionsgesetz mit der geplanten „ad-hoc Geltungserklärung“ zu verschärfen und gleichzeitig die Rechtsicherheit mit den ungenau formulierten Begrifflichkeiten zu schwächen. Die geltenden Bestimmungen, wodurch das Gemeinwesen die Mehrheitsbeteiligung einer Organisation oder eines Unternehmens haben muss, respektive die Gesamtkosten eines Projektes mit über 50 Prozent subventioniert, damit ein Projekt unter das Submissionsgesetz fällt, ist völlig ausreichend und hat sich bewährt. Eine weitere Verschärfung des Gesetzes durch eine Spezialnorm für Bauprojekte, provoziert eine Schwächung und Ungleichbehandlung der Baubranche. Die Handelskammer lehnt daher die Anpassung des Beschaffungsgesetzes klar ab.
Motion
In der von Heidi Mück und Konsorten eingereichten Motion wird Bezug auf die Missstände im Arbeitnehmerschutz, insbesondere des Lohndumpings während des Messebaus genommen. Ursprünglich wollten die Motionäre mit der Gesetzesänderung bewirken, dass Grossprojekte bereits bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25 Prozent unter das Submissionsgesetz fallen, um somit eine striktere Handhabung des Arbeitnehmerschutzes zu erreichen.
Der Grossrat hat richtigerweise erkannt, dass der eingereichte Motionstext über das angepeilte Ziel hinausgeht und zusätzlich die durch die interkantonale Vereinbarung des öffentlichen Beschaffungswesens bestehende Harmonisierung der Beschaffungsordnungen der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gestört würde. Er beschloss daher einen Anzug an die Regierung zu senden, um einen Vorschlag zur Gesetzesänderung im Sinne der Motion erarbeiten zu lassen.
Zum vorliegenden Vorschlag des Regierungsrates nimmt die Handelskammer wie folgt Stellung:
„ad-hoc Geltungserklärung“
Im Rahmen einer Erweiterung des § 4 des Submissionsgesetzes durch einen vierten Absatz, will der Gesetzgeber dem Gemeinwesen nun die Möglichkeit eröffnen, im Einzelfall die finanzielle Beteiligung an einem Bauprojekt von dessen „freiwilliger“ Unterstellung unter das Submissions- gesetz abhängig zu machen. Es soll sich bei diesen ad-hoc Unterstellungen allerdings nur um Grossprojekte handeln, an denen sich das Gemeinwesen wesentlich finanziell beteiligt und welche von erheblichem öffentlichem Interesse sind.
Die Handelskammer beider Basel sieht in dieser Gesetzesänderung grundsätzlich zwei Probleme:
1. Rechtsunsicherheit durch ungenaue Begrifflichkeiten
Obwohl im Gesetzestext der Begriff Bauprojekt benutzt wird, betont der Regierungsrat in seinem Schreiben zur Vernehmlassung, dass nur Grossprojekte von der neuen Regelung betroffen sind. Dass es sich bei dem in der Motion als Beispiel genannten Messebaus oder des in Zukunft zu erwartenden Umbaus des Stadtcasinos um Grossprojekte handelt, scheint ausser Frage. Unklar ist nur, wo die Grenze zwischen Bauprojekt und Grossprojekt definiert wird. Dieser Frage entzieht sich der Regierungsrat, indem er den Begriff Bauprojekt im Gesetz verankern will. Somit wird die in der Motion ursprünglich angedachte Anwendung auf Grossprojekte obsolet, weil nun jedes Bauvorhaben, welches im öffentlichen Interesse liegt und wesentlich von öffentlicher Hand mitfinanziert ist, betroffen sein kann.
Auch die Formulierung, dass die finanzielle Beteiligung des Gemeinwesens wesentlich sein muss, um die ad-hoc Unterstellung anzuwenden, ist ungenau. Bei einer Beteiligung des Gemeinwesens von über 50 Prozent der Gesamtkosten greift schon jetzt das Submissionsgesetz zwingend. Mit der ad-hoc Geltungsbestimmung muss nun auch ein Bauprojekt, welches Gelder unter dieser 50 Prozentgrenze beantragt, damit rechnen, dass die Subventionsanfrage nur dann positiv behandelt wird, wenn das Bauprojekt nach den Bestimmungen des Submissionsgesetzes umgesetzt wird. Zudem ist damit zu rechnen, dass dies von einem Teil der Politik jedes Mal verlangt wird.
Die dritte Begrifflichkeit ist jene des öffentlichen Interesses. Diese ist zwar an gewisse Voraussetzungen geknüpft, wirft aber im Beschaffungswesen immer wieder Fragen auf. Ein oft genanntes Beispiel für die Schwierigkeit der Abgrenzung, wann denn nun eine Baute im öffentlichen Interesse liegt, ist die Erstellung eines privaten Parkhauses, welches aber auch öffentlich zugänglich ist (Einkaufshaus mit Parkgarage). Die Ermessensspielräume sind bei solchen Entscheidungen gross und das Resultat dementsprechend oft genug unzufriedenstellend.
Fazit dieser unklaren und undefinierten Formulierungen ist, dass eine erhebliche Rechts-unsicherheit für den Investor besteht. Zu einfach ist es, diese auf ein Projekt zugeschnitten zu interpretieren, damit den freien Markt einzugrenzen und den Wettbewerb zu verzerren. Die nach Submissionsgesetz möglichen Rechtsmittel können den Start eines Bauprojektes stark verzögern und zu hohen Kosten führen. Die Handelskammer sieht in diesem Punkt auch eine klare Ungleichbehandlung, bzw. Benachteiligung des Baugewerbes.
2. Arbeitnehmerschutz, Nachhaltigkeit und Umwelt
Im Begleitschreiben zur Vernehmlassung weist der Regierungsrat explizit darauf hin, dass auch „…private Bauherrschaften bei ihren Bauprojekten, mit oder ohne Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand die in den allgemein verbindlich erklärten GAV enthaltenen Mindeststandards einhalten“ müssen. Das Bauhaupt- und Nebengewerbe wird als vom GAV betroffene Branche ausdrücklich erwähnt. Auch die Haftung von Erstunternehmern gegenüber Subunternehmern, sollten diese die Netto-Mindestlöhne nicht einhalten, ist zivilrechtlich ausreichend geregelt. Aus Sicht des Regierungsrates sind also die gesetzlichen Bestimmungen im Submissionsgesetz und die allgemein verbindlich erklärten GAV betreffend Arbeitnehmerschutz im Baugewerbe adäquat und im Grundsatz ausreichend.
Hier kommt der Verdacht auf, dass es bei der vorliegenden Anpassung des Submissionsgesetzes möglicherweise gar nicht mehr in erster Linie um den Arbeitnehmerschutz geht. Es zeichnet ein seltsames Bild, dass der Kanton aufgrund einer Motion, welche eigentlich die Stärkung des Arbeitnehmerschutzes in der Baubranche fokussiert, die Gelegenheit nutzt, um sich ein stärkeres Mitspracherecht in Bezug auf Nachhaltigkeit und Umweltschutz im Rahmen des Submissions- gesetzes zu sichern.
Mit dem Argument, dass so ein verantwortungsvoller Umgang mit Steuergeldern gewährleistet wird, schränkt das Gemeinwesen betreffend Ausschreibung, Nachhaltigkeit und Umweltschutz massgeblich die wirtschaftliche Freiheit von Unternehmen ein, indem es das Sprechen von Geldern für Bauprojekte an Bedingungen des Submissionsgesetzes knüpft.
Die Handelskammer kann dieses Vorgehen nicht gutheissen. Sie hält die Bestimmungen betreffend Arbeitnehmerschutz in dem für die Baubranche allgemein verbindlichen GAV für ausreichend und kann in dieser Hinsicht keine Verbesserung desselben durch die vorliegende Gesetzesanpassung finden. Deswegen stellt sie sich klar gegen die mit der Anpassung einhergehende Verschärfung des Beschaffungsgesetzes.
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