16. September 2015
Gemeinsame Trägerschaft der beiden Basel für das Swiss TPH
Die Handelskammer beider Basel begrüsst die gemeinsame Trägerschaft der beiden Basel des international renommierten Swiss Tropical and Public Health Institute (Swiss TPH) und unterstützt die vorgesehene Ansiedlung des Instituts in Allschwil (BL).
Grundsätzliche Erwägungen
Die Handelskammer beider Basel begrüsst die von den beiden Basler Regierungen angestrebte gemeinsame Trägerschaft des Swiss TPH. Die gemeinsame Trägerschaft verankert das Swiss TPH noch intensiver in der Region und erlaubt eine weitere Stärkung dessen herausragenden Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Umsetzung.
Auch die vorgesehene Ansiedlung mit korrespondierender Sitzverlegung vom Swiss TPH auf dem Areal BaseLink im Gebiet Bachgraben in Allschwil unterstützt die Handelskammer. Ein neues Gebäude wird den prekären Platzverhältnissen – derzeit ist das Tropeninstitut in insgesamt acht Liegenschaften untergebracht – Abhilfe verschaffen und eine Infrastruktur bieten können, welche einem modernen Forschungs- und Dienstleistungsbetrieb entspricht. Zudem ergänzt das Swiss TPH das aufstrebende Forschungs-, Innovations- und Wirtschaftsgebiet Bachgraben ideal. Kommt hinzu, dass ebenfalls auf dem BaseLink Areal das neue Gebäude für den Schweizer Innovationspark Region NWCH (SIP NWCH) entstehen soll. Insofern erwartet die Kammer, dass sich zwischen den beiden Institutionen nicht nur infrastrukturelle Synergien, sondern insbesondere auch inhaltliche Wissens-Spillovers ergeben.
Den vorgeschlagenen Staatsvertrag erachtet die Kammer für die gemeinsame Trägerschaft grundsätzlich als geeignet und äussert sich zu ausgewählten Paragraphen nachfolgend.
Zur Vorlage
§1 Schweizer Tropen- und Public Health-Institut; Abs. 2
Damit sich das Swiss TPH im globalen Umfeld auch künftig erfolgreich weiterentwickeln kann, braucht die Institution in der Unternehmensführung eine maximal mögliche Flexibilität, um sich den, im internationalen Umfeld rasch wandelnden Gegebenheiten anpassen zu können. Das Recht auf Selbstverwaltung ist für eine global agierende Institution wie das Swiss TPH entsprechend essentiell und richtig, dass diese vertraglich zugesichert ist. Aber auch die Ausgestaltung des künftigen Leistungsauftrags muss diese erforderliche Flexibilität entsprechend gewährleisten.
§5 Zusammenarbeit und Koordination
Im Vertrag wird nirgends erwähnt, dass das Swiss TPH ein assoziiertes Institut der Universität Basel ist. Die Handelskammer fordert diesen Paragraphen deshalb mit nachfolgendem Abschnitt zu ergänzen:
2 Das Swiss TPH ist als assoziiertes Institut der Universität Basel eingestuft.
§6 Förderung von Forschung und Wissenstransfer
Die Handelskammer begrüsst die vertraglich festgelegte Förderung des Wissenstransfers zu Unternehmen und Institutionen durch das Swiss TPH. Dies gewährleistet, dass die exzellente Forschung auch zu Innovationen führt. Kombiniert mit der, in §2, Abs. 4 gewährten Möglichkeit, dass das Swiss TPH zur Erfüllung seiner Aufgaben Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen kann, wird das Swiss TPH entsprechend viel zum prosperierenden Life Sciences Cluster Region Basel beitragen können.
§8 Leistungsauftrag Abs. 3
Wie bereits erwähnt, muss der Leistungsauftrag eine möglichst autonome und flexible Unternehmensführung gewährleisten. Insofern erscheint es der Handelskammer als wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Leistungsauftrag der Kantone keine, zum Leistungsauftrag des Bundes zusätzlichen Auflagen oder Regulierungen, insbesondere keine zusätzlichen Ressourcen bindenden Controlling- und Reporting-Auflagen beinhaltet.
Abs. 4
Die Handelskammer begrüsst die vorgesehene Regelung. Dies gibt der operativen Leitung des Swiss TPH die nötige Planungssicherheit, sollte sich die Politik nicht in der, dafür vorgesehenen Frist auf einen gemeinsamen Leistungsauftrag einigen können.
Der letzte Satz „Bezüglich Finanzierung gilt …“ müsste auf §24, Abs. 3 und nicht auf den, im Vernehmlassungsentwurf aufgeführten §22, Abs. 3 verweisen.
§10 Mitarbeitende des Swiss TPH; Abs. 3
Die Rekrutierung von Mitarbeitenden sollte sich nach deren Profil und Exzellenz und nicht nach deren Geschlecht ausrichten. Die Kammer fordert deshalb die implizite Quotenregelung: „und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen vertreten“ zu streichen. Zumal der Sitz vom Swiss TPH mittelfristig in den Kanton Basel-Landschaft verlegt wird, welcher im Gegensatz zum jetzigen Sitzkanton keine Quotenregelung kennt.
Richtig ist allerdings, dass im Vertrag über die gemeinsame Trägerschaft die Grundvoraussetzung, dass Frauen und Männer auf allen Ebenen gleichberechtigt sind, Erwähnung findet.
§12 Kuratorium
Im Zeichen des assoziierten Instituts der Universität Basel, sollte diese nicht nur ein Vorschlagsrecht, sondern fix im zwei Personen im Kuratorium vertreten sein. Absatz 3 ist entsprechend umzuformulieren:
3 Die Universität Basel hat Anspruch auf zwei Sitzen im Kuratorium.
§13 Aufgaben des Kuratoriums, Abs. 2 und §20 Regierungen der Vertragskantone, Abs. 2
Für eine gemeinsam getragene Institution macht es wenig Sinn einzelne Eigentümerstrategien zu erlassen. Spätestens wenn sich die einzelnen Eigentümerstrategien der Kantone wiedersprechen, wird es für das Kuratorium des Swiss TPH schwer sich an deren Vorgaben zu halten. Die Kammer fordert die Kantone deshalb auf, in jedem Fall eine gemeinsame Eigentümerstrategie zu erlassen und im Vertrag über die gemeinsame Trägerschaft den Erlass einzelner Eigentümerstrategien gar nicht erst vorzusehen.
§19 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
In Anbetracht der Tatsache, dass das Swiss TPH ein assoziiertes Institut der Universität Basel ist, fordert die Handelskammer beider Basel keine eigene, ausschliesslich für das Swiss TPH zuständige interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zu bilden, sondern das Swiss TPH der bereits bestehenden IGPK Universität zuzuweisen.
§23 Finanzierung
Absatz 2 ist redundant zu Paragraph 7, Abs. 2 und entsprechend zu streichen. Zudem ist in diesem Zusammenhang der Ausdruck „branchenübliche Ansätze“ aus Sicht der Handelskammer missverständlich zu interpretieren. Eine öffentlich-rechtliche Institution sollte grundsätzlich keine Dienstleistungen anbieten, welche die Privatwirtschaft anbieten kann.
§24 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone Abs. 2
Lehre und Forschung des international renommierten Instituts wird in den Kanton Basel-Landschaft verlegt, während das reisemedizinische Zentrum in Basel verbleibt. Insofern macht die paritätische Beteiligung der Kantone an den Betriebsbeiträgen Sinn und wird von der Handelskammer unterstützt.
Abs.3
Die Handelskammer begrüsst die vorgesehene Regelung. Dies gibt der operativen Leitung des Swiss TPH die nötige Planungssicherheit, sollte sich die Politik nicht in der, dafür vorgesehenen Frist auf einen gemeinsamen Leistungsauftrag einigen können.
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