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18. März 2013

Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium.

Die Handelskammer beider Basel lehnt es ab, die Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung in den Katalog der Zuschlagskriterien von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen aufzunehmen.

 

Zur Vernehmlassungsvorlage

03.445 Parlamentarische Initiative. Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium. Vorentwurf der WAK-N.

 

Die Frage der Lehrlingsausbildung ist zur Bewertung von Güte und Preis der Angebote im öffentlichen Beschaffungswesen nicht von Relevanz und somit ein sachfremdes Kriterium. Der Berücksichtigung weiterer sachfremder Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots könnte Vorschub geleistet und das Ziel des öffentlichen Submissionswesen, dem Gemeinwesen Waren und Dienstleistungen in guter Qualität und zu markfähigen Preisen zu verschaffen, könnte somit verwässert werden.
Lastenausgleichssysteme zur Förderung der Ausbildungsbereitschaft, wie sie der Idee der Privilegierung der Ausbildungsbetriebe im öffentlichen Submissionsverfahren zugrunde liegen, sind aber auch deswegen nicht sinnvoll, weil befürchtet werden muss, dass die Ausbildungsqualität darunter leiden könnte. Es ist der Ausbildungsqualität nicht förderlich, wenn die Ausbildung durch finanzielle Anreize der diskutierten Art motiviert ist. Eine gelingende Ausbildung muss auf der Überzeugung der Unternehmen beruhen, dass die Heranbildung des beruflichen Nachwuchses eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit darstellt.
Die Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium kann überdies diskriminierend wirken, und dies nicht nur hinsichtlich ausländischer Unternehmen, deren Länder keine duale Berufsbildung kennen, sondern auch hinsichtlich inländischer Anbieter, welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausbildung von Berufslernenden nicht erfüllen oder die Lehrstellen mangels geeigneter Bewerbungen nicht besetzen können. Dass laut den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen nicht die effektiv beschäftigten Lehrlinge, sondern lediglich die Zahl der Ausbildungsplätze massgebend sein soll (S. 12), halten wir für einen untauglichen Ansatz. Denn die Nichtbesetzbarkeit von Lehrstellen lässt sich einfach behaupten, aber nur schwer nachweisen.
Aus dargelegten Gründen erachtete die Handelskammer beider Basel die von der WAK-N vorgeschlagene Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen als keine geeignete Massnahme zur Stärkung der dualen Berufsbildung. Es besteht kein berufsbildungspolitischer Handlungsbedarf, über die auf Verordnungsstufe (VöB) bereits verankerte Lösung, wonach das Kriterium Ausbildung einzig bei gleichwertigen Angeboten schweizerischer Anbieter (und damit erst in einer zweiten Phase) berücksichtigt werden kann, hinauszugehen.

 

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Stellungnahme Öffentliches Beschaffungswesen

Deborah Strub
Bereichsleiterin Life Sciences
[email protected]
T +41 61 270 60 76

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