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28. Mai 2015

Umsetzung der MEI greift zu kurz

Im Rahmen der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative (MEI) soll das Ausländergesetz durch einen neuen Verfassungsartikel Art. 121a BV verändert werden. Die Handelskammer beider Basel hat zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates Stellung genommen – besonders Grenzgänger werden aus Sicht der Kammer ungenügend berücksichtigt.

 

Durch den neuen Verfassungsartikel 121a soll die Einwanderung von Ausländern in die Schweiz durch Kontingente oder Höchstzahlen begrenzt werden. Zudem soll ein Inländervorrang gelten und die Verträge, die diesem neuen Artikel widersprechen, innerhalb von drei Jahren neu verhandelt werden. Von diesem Verfassungsauftrag ist in erster Linie das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) als Teil der Bilateralen Verträge I zwischen der Schweiz und der EU betroffen, welches gerade für die grenznahe Wirtschaftsregion Basel von grösster Bedeutung ist und den uneingeschränkten Zugang zum EU-Markt garantiert. Kündigt die Schweiz das FZA, stehen alle bilateralen Verträge mit der EU auf dem Spiel.

 

Kontingente unvereinbar mit bilateralen Verträgen

Der Vorschlag des Bundesrates zur Umsetzung des Art. 121a BV greift aus Sicht der Handelskammer beider Basel zu kurz und nutzt den vorhanden Spielraum nicht aus. Die Handelskammer zeigt sich über den starren Vorschlag des Bundesrates wenig erfreut und schlägt stattdessen die Einführung einer Schutzklausel vor, die bei klar festzulegenden ökonomischen, politischen oder sozialen Schwierigkeiten unilateral eingesetzt werden kann. Der Grundsatz der Personenfreizügigkeit würde so erhalten und die den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz gewahrt. Weiter fordert die Handelskammer den Bundesrat dazu auf, Kurzaufenthalte von ausländischen Arbeitnehmenden in der Schweiz erst nach zwölf anstatt der vorgeschlagenen vier Monate unter die Kontingente oder die Höchstzahlen zu stellen.

Als für die Nordwestschweiz von grosser Bedeutung erachtet die Kammer den Umgang mit Grenzgängern. Sie tragen tagtäglich wesentlich zur hohen Wertschöpfung der Region Basel bei, ohne in der Schweiz zu wohnen und die Wohnbevölkerung zu beeinflussen. Der Inländervorrang darf aus Sicht der Handelskammer deshalb bei Grenzgängern nicht angewendet bzw. soll die Festlegung dieser Kontingente den betroffenen Kantonen überlassen werden. So können die sehr unterschiedlichen Bedürfnisse der Grenzkantone der ganzen Schweiz individuell den lokalen Bedürfnissen angepasst werden.

 

Die vollständige Stellungnahme der Handelskammer finden Sie hier.

Dr. Franz A. Saladin
Direktor

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