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29. März 2013

Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung

Die Handelskammer beider Basel fordert Erleichterungen für Halter von Schwerverkehrsfahrzeugen und keine weiteren finanziellen Belastungen.

 
Zur Vernehmlassungsvorlage

Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV)

 

1. Teil: aktuell vorgeschlagene Änderungen der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV)
1.1. Sind Sie einverstanden, dass vom Zivilschutz gemietete Fahrzeuge neu wie folgt abgabefrei eingesetzt werden können:
- im Rahmen von Einsätzen bei Katastrophen, in Notlagen, bei bewaffneten Konflikten, zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene sowie anlässlich der Ausbildung;
- für Instandstellungsarbeiten gestützt auf ein im Voraus eingereichtes Gesuch und sofern keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt?

JA

 

1.2. Sind Sie einverstanden, dass Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransferfahrten) weiterhin abgabepflichtig bleiben?

keine Stellungnahme / nicht betroffen

 

1.3. Sind Sie einverstanden, dass die Antragstellerinnen oder Antragsteller die wesentlichen Unterlagen und Belege, mit welchen die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung nachgewiesen werden kann, während fünf Jahren aufbewahren und diese der Oberzolldirektion auf deren Verlangen hin vorweisen müssen?

JA
Eine Kontrollmöglichkeit zur Vorbeugung gegen den Missbrauch einer Ansatzreduktion macht Sinn. Zudem bedeutet es für den Antragsteller keinen grossen Aufwand, ohnehin benötigte Unterlagen aufzubewahren.

 

1.4. Sind Sie einverstanden, dass im Fahrzeugausweis eingetragene Beschränkungen wie Achslasten, Sattellasten, Stützlasten und dergleichen neu zur Berechnung der Abgabe nicht mehr berücksichtigt werden?

JA

Jegliche Erleichterungen im Berechnungsverfahren sind zu begrüssen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt keinen Mehraufwand bedeuten, der diesen Vorteil wieder zunichte macht.

 

1.5. Sind Sie einverstanden,
- dass inländische, LSVA-pflichtige Anhänger, die mit Wechselschild betrieben werden, mit einem Zeichen, auf dem das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht aufgeführt ist und das den Spezifikationen nach Anhang 5 zu entsprechen hat, versehen werden müssen, und
- dass die Übergangsfrist für bereits immatrikulierte Anhänger 3 Monate beträgt?

JA

Eine Kennzeichnung macht in solchen Fällen Sinn. Allerdings ist in Anbetracht der im Vergleich zu den anderen SVA-pflichtigen Fahrzeugen geringen Anzahl dieser Mehrfachimmatrikulationen eine Übernahme der Produktionskosten angebracht. Der/die Halter/Halterin hat lediglich für die Kosten der Anbringung aufzukommen.

 

1.6. Sind Sie einverstanden,
- dass analog zu den Artikeln 32 (Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung, PSVA) und 33 SVAV (Rückerstattung für Auslandfahrten, PSVA) Beträge unter 50 Franken pro Gesuch für Fahrzeuge, die für die Armee oder den Zivilschutz gemietet werden (Art. 3. Abs. 1 Bst. a und abis SVAV), nicht zurückerstattet werden, und
- dass das Rückerstattungsgesuch zusammen mit den für die Behandlung des Gesuches relevanten Unterlagen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode einzureichen ist?

JA

 

1.7. Sind Sie mit der Erweiterung von Artikel 50 einverstanden, dass die EZV die Weiterfahrt verhindern oder - sofern verhältnismässig - die Beschlagnahmung des Fahrzeugs veranlassen kann, wenn Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen unterbleiben oder Sicherungsmassnahmen nicht umgesetzt werden?

NEIN

 

1.8. Sind Sie mit der Anpassung der Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung einverstanden?

keine Stellungnahme / nicht betroffen

 

1.9. Weitere Bemerkungen?

Keine.

 

2. Teil: Fragen zu allfälligen künftigen Änderungen der SVAV
2.1. Sollen Fahrzeuge, welche mit Händlerschildern verkehren, der LSVA unterstellt werden?

NEIN

 

2.2. Sollen Halter von Lieferwagen, die mit einer zulässigen Anhängelast von über 3,5 t zum Verkehr zugelassen sind, verpflichtet werden, den Lieferwagen mit einem LSVA-Erfassungsgerät auszurüsten?

NEIN

 

2.3. Weitere Bemerkungen?

Keine.

 

Downloads

Stellungnahme Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) Fragenkatalog

Martin Dätwyler
Direktor
[email protected]
T +41 61 270 60 81
Omar Ateya
Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt

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