06. September 2017
Raumplanungsgesetz geht in die zweite Runde
Die Handelskammer beider Basel anerkennt den Handlungsbedarf in der Raumplanung und die Schritte, die der Bund ergreift. Sie ortet vor allem in den Details Verbesserungspotenzial und bringt im Bereich des Kompensationsansatzes und der Beseitigungsauflage Vorschläge ein. Zudem äussert sie sich zum Planen im Untergrund.
Die Handelskammer fordert immer wieder, dass raumplanerische Massnahmen über die Grenzen der einzelnen Gebietskörperschaften hinaus abzustimmen sind: Seien dies kommunale oder kantonale Grenzen. Die Handelskammer ist erfreut, dass der Bund dies explizit festhält. Sie ist aber der Überzeugung, dass es auch für andere Themengebiete oder Instrumente sinnvoll ist, wie beispielsweise für Richtpläne. Deshalb fordert sie: Die Abstimmung über Gemeindegrenzen hinaus ist als allgemeiner Grundsatz in das Raumplanungsgesetz aufzunehmen.
Kompensationsansatz birgt Zündstoff
Mit Artikel 23d möchte der Bund den Kantonen aufgrund deren spezifischen Bedürfnisse etwas Spielraum einräumen. Unter Absatz 3 wird dieses zu begrüssende Vorhaben jedoch leider so stark eingeschränkt, dass unter dem Strich kaum Spielraum verbleibt. Zum einen wird verlangt, dass die Kompensation schon im Vorhinein garantiert ist. Somit sind Planer oder Bauherren entweder mit ihrem Projekt blockiert, bis ein Ersatz gefunden ist. Oder Kompensationsflächen sind schon ausgeschieden, mit dem Ergebnis, dass die Gefahr von Preiskämpfen besteht. Beide Situationen sind für eine effiziente Entwicklung in der sowieso schon stark regulierten Raumplanung unvorteilhaft. Denn sie sind zeitraubend und teuer.
Zum anderen gelten die Auswirkungen der neuen Nutzung (nicht grösser, intensiver oder störender) als massgebliches Kriterium zur Erteilung einer Baubewilligung. Das ist prinzipiell begrüssenswert und sinnvoll. Allerdings verhindert dies aber, dass sich Grundeigentümer an geänderte Rahmenbedingungen anpassen können. Beispielsweise, dass ein Landwirt einen Teil seines Betriebs zu Gunsten einer Schreinerei aufgibt. Die Handelskammer empfiehlt deshlalb eine weniger stringente Formulierung zur Wahrung des geplanten Spielraums.
Art. 23d, Abs. 2 (Anpassung): Solche Regelungen dürfen im Gebiet ausserhalb der Bauzonen insgesamt nicht zu bedeutend grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen führen.
Art. 23d, Abs. 3 (Ergänzung): Der Kanton gewährleistet den Vollzug. Er stellt zudem sicher, dass negative Auswirkungen, vornehmlich Preiskämpfe, unterbunden werden.
Beseitigungsauflage muss nachvollziehbar sein
Der erste Vorschlag für eine Bestimmung zur Beseitigungsauflage ist kaum umzusetzen. So ist es fast unmöglich, aufzuzeigen, dass ein Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Zum einen ist offen, was «längerfristig» heisst und inwiefern das betriebsabhängig sein kann. Zum anderen ist «existenzfähig» nicht genau bestimmbar – das gilt ganz besonders für subventionsgestützte Branchen. Die Handelskammer unterstützt von den beiden vorgeschlagenen Varianten die zweite:
Zonenkonforme und standortgebundene Vorhaben ohne Beseitigungsauflage können nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die betreffenden Bauten oder Anlagen für den zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck verfügbar bleiben.
Planung im Untergrund
Artikel 3 Absatz 5 enthält einen Planungsgrundsatz für die Raumplanung im Untergrund. Allerdings werden als primäre Subjekte Grundwasser, Rohstoffe Energie und baulich nutzbare Räume genannt. Konkrete Herausforderungen wie zum Beispiel unterirdische Logistik, Interessensabwägungen oder Prioritätenordnungen lassen sich nicht erkennen. Der Verweis auf Abstimmung mit oberirdischen Nutzungen und Planungen sowie die Berücksichtigung der bestehenden Gesetzeslage ist aus Sicht der Handelskammer nicht ausreichend. Die Handelskammer regt deswegen an, dass sich Bund und Kantone gemeinsam über die Planung im Untergrund vertieft Gedanken machen. Insbesondere ist zu prüfen, ob das heutige Instrumentarium tatsächlich für die Herausforderungen der Raumplanung im Untergrund in Zukunft ausreicht. Die Kammer schlägt deshalb vor, im Rahmen der Richtplanung ein entsprechendes Objektblatt zu erstellen.
Fazit
Der Bund hat sich mit der gesamten Revision des Raumplanungsgesetzes ambitionierte Ziele gesetzt. Die Handelskammer appelliert daran, sich nicht in zu detaillierten und stringenten Bestimmungen zu verlieren. Wenn dadurch die räumliche Entwicklung gehemmt oder unnötig erschwert wird, erreicht man vielleicht das Ziel – aber zu welchen Kosten?
Stellungnahme der Handelskammer beider Basel zur Teilrevision 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG II)
Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt
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